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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats Januar 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

2.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

3.

Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

4.

Neues zum Sponsoring

5.

Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

6.

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

7.

Gewerbliche "Infizierung" der Tätigkeit von Gemeinschaftspraxen

8.

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

9

Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid

10.

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

11.

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

12.

Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers

13.

Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

14.

Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

15.

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

16.

Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

17.

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

18.

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

19.

Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

20.

Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

21.

Arbeitgeber darf am 1. Krankheitstag ohne Grund ein Attest fordern

22.

Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

23.

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

24.

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

25.

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG


1. Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Kernaussage
Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt
Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz
Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine "reine" innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der "normalen" innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

2. Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular
Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen
Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

3. Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

Kernaussage
Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, findet ertragsteuerlich die 1 %-Methode Anwendung, sofern der Unternehmer die Kfz-Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachweist. Strittig ist jedoch häufig nicht die Berechnung der Kfz-Nutzung an sich, sondern die Frage, ob ein Kfz überhaupt privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer mehrere betriebliche Kfz hat, die einer privaten Nutzung zugänglich sind.

Ansicht der Rechtsprechung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für jedes Kfz, das privat genutzt werden kann, eine private Nutzung zu versteuern. Eine mögliche Überbesteuerung hält er für unproblematisch, da jedem Unternehmer die Fahrtenbuchmethode offen stehe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Auffassung seit 2010. Bis dahin wurde lediglich pro potentiellem Nutzer (z. B. Familienangehörige) nur ein Kfz der 1 %-Methode unterworfen. Hierzu wurde als Bemessungsgrundlage das jeweils teuerste Kfz herangezogen. Durch die Neuregelung ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun seine bisherige Auffassung modifiziert. Zwar bleibt es dabei, dass unabhängig von der Zahl der möglichen Nutzer jedes privat nutzbare Kfz der Besteuerung der Kfz-Nutzung unterliegt, allerdings wird den Unternehmern der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Kfz erleichtert. So soll eine Versteuerung für solche Kfz ausbleiben, denen der Unternehmer eine bestimmte Funktion im Betrieb zuordnet, die eine private Nutzung ausschließt. Einer solchen Erklärung soll grundsätzlich gefolgt werden. Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch ist dann nicht mehr nötig. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Kfz-Nutzung für jeweils ein Kfz pro möglichen Nutzer deklarieren. Hierzu sind die Kfz mit den höchsten Listenpreisen heranzuziehen.

Konsequenz
Das Schreiben führt zu einer erheblichen Entschärfung der Besteuerung der Kfz-Nutzung, da die Finanzverwaltung erstmals gewillt ist, den Unternehmern zu glauben, anstatt auf der aufwendigen Führung eines Fahrtenbuches zu beharren. Es ist zu hoffen, dass die Prüfer sich an die Vorgaben halten. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Besteuerung trotzdem zu hoch ausfällt. In einem solchen Fall muss dann ertragsteuerlich doch auf das Fahrtenbuch zurückgegriffen werden. Umsatzsteuerlich kann auch geschätzt werden, wovon in der Praxis jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht wird.

4. Neues zum Sponsoring

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten.

Neue Verwaltungsanweisung
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Konsequenz
Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein.

5. Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Kernproblem
Enthält eine Bilanz fehlerhafte Bilanzansätze, so sind diese lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der ursprünglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskräftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. Dies entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten und mehrfach bestätigten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn ein fehlerhaft bilanziertes Wirtschaftsgut zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in dessen (Eigen-)Betriebsvermögen übergeht, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Beteiligungs-GmbH, die zum 31.12.2002 als vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin aus einer KG ausschied. Zum diesem Stichtag verfügte die GmbH über eine Darlehensforderung von rund 140.000 EUR gegen die KG. Aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der KG war der tatsächliche Wert der Forderung deutlich geringer. Die Feststellungsbescheide 2002 der KG wurden indes bestandskräftig, ohne dass eine Wertminderung der Darlehensforderung berücksichtigt wurde. Im Streitjahr 2004 verzichtete die GmbH im Wert von 100.000 EUR auf die Forderung. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes u. a. mit der Begründung, dass der Verlust bereits in 2002 hätte berücksichtigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

Entscheidung
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde vor dem BFH blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH gilt der formelle Bilanzenzusammenhang zweifelsfrei auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut (hier: Darlehensforderung) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den eigenen Betrieb des (vormaligen) Mitunternehmers überführt werde. Zwar habe der BFH diese Frage bislang noch nicht explizit entschieden, gleichwohl sei aufgrund ähnlicher Urteile in der Vergangenheit offensichtlich, dass der BFH ebenfalls im Sinne des Finanzgerichts entscheiden würde. Die Nichtzulassung der Revision sei daher rechtens.

Konsequenz
Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch in denjenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Wirtschaftsgut zu Buchwerten zwischen verschiedenen (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird. Dies steht in Einklang mit der früheren Entscheidungen des BFH, wonach die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch bei unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten.

6. Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kernproblem
Das dem Organträger für Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuführenden Ergebnis abweichen. Für die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabführungen (bzw. Mehrabführungen) ist ein aktiver (bzw. passiver) Ausgleichsposten beim Organträger zu bilden. Dieser Posten ist aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert wird. Hierdurch soll eine zweifache Gewinnbesteuerung (bzw. Verlustberücksichtigung) verhindert werden. Strittig war nunmehr, ob ein passiver Ausgleichsposten auch zu bilden ist, wenn die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und dem Steuerbilanzgewinn durch eine außerbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste aus einer KG-Beteiligung neutralisiert wird.

Sachverhalt
Die klagende GmbH ist 100 %ige Muttergesellschaft und Organträgerin einer weiteren GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum Kommanditistin einer KG ist. Die KG erzielte im Streitjahr 2003 erhebliche Verluste, die zu steuerbilanziellen Verlusten bei der Organgesellschaft führten (sog. Spiegelbildmethode). Es handelte sich indes nur um verrechenbare Verluste, die bei der Organgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen waren. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wurde insoweit also nicht gemindert. Ungeachtet dessen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz beim Organträger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Abweichung zwischen dem Steuerbilanzgewinn und der handelsrechtliche Gewinnabführung rechtfertige vorliegend nicht die Bildung eines passiven Ausgleichspostens, da die Abweichung auf verrechenbaren Verlusten aus einer KG beruhe und außerbilanziell korrigiert werde. Eine doppelte Verlustberücksichtigung sei somit ausgeschlossen, so dass es der Korrektur mittels eines passiven Ausgleichsposten nicht bedürfe.

Konsequenz
Die Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung durch den BFH steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und ist zu begrüßen. Hinzuweisen ist zudem auf einen zweiten Aspekt des Streitfalls: Der BFH stellt klar, dass der Ausgleichsposten weder als eigenständiges Wirtschaftsgut noch als Korrekturposten zum Beteiligungsansatz anzusehen ist. Vielmehr sei dieser als steuerliche Bilanzierungshilfe außerhalb (!) der Steuerbilanz festzuhalten.

7. Gewerbliche "Infizierung" der Tätigkeit von Gemeinschaftspraxen

Kernaussage
In Fällen der so genannten integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen wird die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb angesehen. Diese steuerrechtliche Einordnung kann jedoch durch die Gründung einer Schwestergesellschaft vermieden werden.

Sachverhalt
Bei der integrierten Versorgung legen Krankenkassen und Arzt vertraglich fest, dass der Arzt für die Behandlung von Patienten bestimmte Fallpauschalen erhält. Da diese Pauschalen sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln umfassen, handelt es sich um eine Vergütung für eine teilweise freiberufliche und eine teilweise gewerbliche Tätigkeit.

Verfügung der OFD Frankfurt
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt weist darauf hin, dass solche Fallpauschalen bei Gemeinschaftspraxen wegen ihres gewerblichen Anteils zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte führen, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit über 1,25 % der Gesamttätigkeit liegt (Vergleich der Umsätze aus der Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln mit dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis). Eine Ausnahme gilt, wenn der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung Hilfsmittel einsetzt, die eine ärztliche Behandlung überhaupt erst ermöglichen, z. B. ein künstliches Hüftgelenk oder eine künstliche Augenlinse. In diesen Fällen kommt es nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Tätigkeit.

Konsequenz
Gewerbliche Einkünfte unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Infizierung der Tätigkeit kann jedoch auch bei Überschreitung der Grenze von 1,25 % verhindert werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf eine Schwesterpersonengesellschaft ausgegliedert wird und die Gesellschaft nach außen hin als solche erkennbar ist. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss sich klar von der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis abgrenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig ist. Darüber hinaus müssen getrennte Aufzeichnungen und Bücher geführt, besondere Bank- und Kassenkonten eingerichtet und eigene Rechnungsformulare verwendet werden. Schließlich ist erforderlich, dass die Arznei- und Hilfsmittel getrennt vom Betriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis gelagert werden.

8. Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

Kernaussage
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (sog. Verlustausgleichsverbot). Entsteht im Streitjahr gleichzeitig ein laufender Verlust sowie ein diesen Verlust übersteigender Veräußerungsgewinn, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Maßgeblich ist nämlich der positive Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres und nicht ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres. Insofern ist ein laufender Verlust als ausgleichsfähiger Verlust zu behandeln.

Sachverhalt
Der Kläger war Kommanditist einer KG, die eine Windkraftanlage betrieb. Im Streitjahr 2006 erlitt diese einen laufenden Verlust, erzielte daneben aber auch einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen Betriebsgrundlage. Mit der Veräußerung gab sie ihren Betrieb auf. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und am verrechenbaren Verlust des Vorjahres. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass der laufende Verlust dem Gesellschafter nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden könne, sondern mit dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zu verrechnen sei. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres zu verrechnen. Durch diese Verrechnung entfällt das zu Anfang des Streitjahres bestehende negative Kapitalkonto des Klägers. Durch den laufenden Verlust entsteht kein negatives Kapitalkonto des Klägers, da die KG im gleichen Zeitraum einen höheren Veräußerungsgewinn erzielt hat. Der laufende Verlust führt daher weder zu einer Erhöhung noch zu einer Entstehung eines negativen Kapitalkontos, so dass der laufende Verlust als ausgleichsfähig festzustellen ist, denn maßgeblich ist der Stand des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres.

Konsequenz
Wie auch Einlagen eines Kommanditisten sollen Veräußerungsgewinne während des Wirtschaftsjahres geeignet sein, einen nur verrechenbaren laufenden Verlust als ausgleichsfähig zu gestalten. Die Revision zum Bundefinanzhof (BFH) wurde allerdings eingelegt, so dass diese Entscheidung abzuwarten bleibt. Einschlägige Fälle sollten unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren offen gehalten werden.

9. Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid

Kernaussage
Erstattet das Finanzamt aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung geleistete Steuern und fordert es die Erstattungsbeträge sodann zurück, gilt für die Frage der Rechtsnatur dieses Anspruches folgendes: Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann.

Sachverhalt
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er Zahlungen von der GmbH auf Lohnsteuern angefochten. Das Finanzamt erstattete die Zahlungen zunächst, forderte sie aber später per Bescheid wieder zurück. Nachdem das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung auf und setzte die Vollziehung des Bescheids aus.

Entscheidung
Der BFH begründete die Aussetzung der Vollziehung damit, dass der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann. Wortwörtlich genommen erscheint zwar vorliegend eine abgabenrechtliche Norm, die die materielle Anspruchsgrundlage für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gibt, einschlägig. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der dort geregelte Anspruch auf einer Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beruht und dass ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht wurde. Vorliegend bedeutet dies, dass entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Gewährung der Leistung infolge der Insolvenzanfechtung auch die Rückforderung nur bürgerlich-rechtlich erfolgen kann.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass dem Finanzamt im Falle einer Insolvenzanfechtung wegen der Rückforderung gezahlter Beträge keine Sonderrolle zukommt. Vielmehr muss das Finanzamt - wie jedermann - vor den ordentlichen Gerichten einen etwaigen Anspruch durchsetzen.

10. GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

Kernaussage
Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Sachverhalt
Der Beklagte trat im Juli 1999 über eine Treuhandkommanditistin (GmbH) der Klägerin, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei. Auf die in Raten zu zahlende Gesamteinlage zahlte der Beklagte lediglich bis August 2006. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, regelte u. a., dass die Treugeber zur Leistung ihrer Gesamteinlage gemäß einem Einzahlungsplan verpflichtet waren und dass sie im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Außerdem normierte der Gesellschaftsvertrag, dass bei einer Nichtbedienung des Einzahlungsplans ohne Ausscheiden des Gesellschafters oder Treugebers die Gesamteinlage herabgesetzt werde. Die Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage indes ab.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis. Die Einlage kann unmittelbar durch die Gesellschaft vom Treugeber eingefordert werden, da nach dem Gesellschaftsvertrag die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen direkt den Treugeber treffen. Der Treugeber hat hier entsprechend der vertraglichen Regelung die Stellung eines "Quasi-Gesellschafters". Trotzdem besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch. Denn nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung wird bei einer Nichtzahlung der Einlage diese entsprechend herabgesetzt. Dies schließt hier weitere Zahlungsansprüche der Gesellschaft aus.

Konsequenz
Obgleich der Beklagte nicht unmittelbarer Gesellschafter der KG war, stehen der Gesellschaft Zahlungsansprüche aus eigenem Recht zu, wenn Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag eng miteinander verknüpft sind. Anderenfalls kann die Gesellschaft aus abgetretenem Recht (Freistellungsanspruch des Treuhänders) vorgehen.

11. Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Kernaussage
Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. Während die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend für die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie für die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkstätten davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch häufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der übrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuführen, wird netto abgerechnet. Die Betriebsprüfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.

Sachverhalt
Nach deutschem Rechtsverständnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zunächst einfach. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung äußerst komplex ist. Es ist daher häufig nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.

Neue Verwaltungsanweisung
In Zweifelsfällen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.

Konsequenz
Die Regelung greift für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher für die Reparatur von Beförderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenständen betrifft, bei Reparaturen an Gebäuden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden können, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen. Unternehmen, die die Regelung nutzen können und wollen, müssen dafür Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung möglich ist.

12. Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers 

Einführung
Werden Dienstleistungen an andere Unternehmer erbracht, die diese für ihr Unternehmen beziehen, so sind die Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, am Sitz des Leistungsempfängers zu besteuern. Bedeutung hat dies, wenn der Leistungsempfänger im Ausland sitzt, da der Umsatz dann im Ausland und nicht in Deutschland steuerbar ist. Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. In der EU geschieht dies, indem der Leistungsempfänger seine USt-IDNr. verwendet. Im Regelfall ist dann auch davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Fraglich war bisher, was zu tun ist, wenn die erbrachte Leistung üblicherweise privat genutzt wird.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) reicht die Verwendung der USt-IDNr. durch den Leistungsempfänger nicht als Nachweis der unternehmerischen Nutzung aus, wenn die erbrachten Dienstleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Leistungsempfängers sowie dessen Personal bestimmt sind. In diesen Fällen soll sich der Auftragnehmer die unternehmerische Nutzung durch den Leistungsempfänger bestätigen lassen. Um zu verdeutlichen, welche Dienstleistungen hiervon betroffen sind, listet das BMF exemplarische Fälle auf, wie z. B. Nachhilfeunterricht für Schüler, Leistungen von Zahnärzten sowie Beratungsleistungen i. V. m. der persönlichen Einkommensteuererklärung.

Konsequenzen
Die Regelung entspricht den Vorgaben der EU. Die Unternehmen müssen sich daher auf zusätzliche Nachweispflichten einstellen. Immer wenn Zweifel an der unternehmerischen Nutzung durch einen den Leistungsempfänger bestehen, ist die o. g. Bestätigung einzuholen. Dies betrifft aber nur Leistungen, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die nicht im Inland ansässig ist. Denn nur hier drohen dem deutschen Fiskus Steuerausfälle. Die vom BMF aufgelisteten Fälle dürften unstrittig sein. Die Liste ist jedoch nicht abschließend. Es ist daher fraglich, welche Fälle über die in der Liste aufgeführten Fälle hinaus betroffen sind. Was ist z. B. mit Gartenbauleistungen? Diese können sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden; muss hier vorsorglich auch eine Bestätigung eingeholt werden? Im Zweifel sollten sich die Unternehmen durch die Bestätigung absichern. Hierdurch dürfte zwar der Betrug durch Leistungsempfänger, die private Dienstleistungen "netto" erhalten wollen, nicht zu verhindern sein, der leistende Unternehmer entgeht aber so den Nachforderungen des Fiskus.

13. Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Kernaussage
Gewerblicher Grundstückshandel kann alleine durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften betrieben werden.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Geschäftspartner waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und zwischen 1991 und 1995 insgesamt 14 Objekte veräußerte. Darüber hinaus waren beide zu je 50 % Bruchteilseigentümer von insgesamt 6 weiteren Objekten. Eines dieser Objekte war 1990 erworben, anschließend neu- und umgebaut und 1995 veräußert worden. Die übrigen Objekte wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt vertrat zunächst die Auffassung, die Grundstücksgemeinschaft habe hinsichtlich des zuletzt genannten Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Später setzte es statt des bisherigen Gewinnanteils aus der Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus einem in eigener Person unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel an. Zwar sei die Grundstücksgemeinschaft nur vermögensverwaltend tätig. Jedoch seien auf Ebene der Beteiligten die Einkünfte umzuqualifizieren, da die Beteiligten über die Grundstücksgemeinschaft und die OHG insgesamt 15 Objekte in den letzten 5 Jahren veräußert hatten. Die Klägerin wandte ein, dass sie nie am Grundstücksmarkt tätig geworden sei.

Entscheidung
Die bisherige Rechtsprechung erfasste bereits im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestandes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft in einen von den Steuerpflichtigen unterhaltenen Grundstückshandel auch dann einzubeziehen ist, wenn der Steuerpflichtige kein einziges Objekt in eigener Person veräußert hat.

Konsequenz
Die Erzielung gewerblicher Einkünfte kann nicht dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige selbst keine Objekte veräußert, sondern an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist, deren Tätigkeiten ihm zugerechnet werden.

14. Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

Kernaussage
Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass eine GmbH im Falle der finanziellen Krise keine Zahlungen an ihre Gesellschafter ausführen darf, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenzreife der GmbH führt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden, dass eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch eine Zahlung an einen Gesellschafter dann nicht im Sinne des Gesetzes als verursacht gilt, wenn die GmbH bereits zahlungsunfähig war.

Sachverhalt
Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau, die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist, gewährten dieser 1995 ein Darlehen über rd. 179.000 EUR. Die GmbH verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens Ende 2005 zurückzuzahlen, tat dies aber nicht. Der Kläger verlangt nun Hinterlegung des Darlehensbetrags nebst Zinsen zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner früheren Ehefrau. Die GmbH verweigert die Rückerstattung des Darlehens mit der Begründung, die Rückzahlung führe zu ihrer Zahlungsunfähigkeit, so dass sie diese von Gesetzes wegen verweigern könne. Der Kläger unterlag vor dem Oberlandesgericht (OLG); der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück. Nach Ansicht der BGH-Richter durfte die GmbH die Rückerstattung nicht zurückhalten.

Entscheidung
Die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Das Gesetz verlangt, dass die konkrete Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist eine fällige Forderung des Gesellschafters in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine GmbH zahlungsunfähig, wenn unter Berücksichtigung fälliger, d. h. ernsthaft eingeforderter Gesellschafterforderungen bereits eine Deckungslücke von 10 % oder mehr besteht. In diesem Fall wird die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Zahlung an den Gesellschafter herbeigeführt. Das Gesetz verlangt die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit und stellt nicht auch auf die Vertiefung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab. Das OLG muss jetzt noch anhand einer aufzustellenden Liquiditätsbilanz feststellen, ob die Darlehensrückzahlung die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erst verursachen würde. Nur dann kann die GmbH die Rückzahlung verweigern.

Konsequenz
Das gesetzliche "(Rück)zahlungsverbot" für die GmbH korrespondiert mit der Haftung des Geschäftsführers. Zahlt er im Namen der GmbH verbotswidrig Beträge an die Gesellschafter aus und führt dies zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für die Zahlungen. Er sollte daher Zahlungsflüsse in der Krise immer genau dokumentieren, um sich im Ernstfall entlasten zu können.

15. Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Kernfrage
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterwirft jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die durch eine Leistung des einen Teils bewirkt wird und beim anderen Teil zu einer Bereicherung führt, der Schenkungsteuer. Von dieser Definition sind auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Bereicherungen bei anderen Gesellschaftern erfasst, die auf einer Leistung eines anderen Gesellschafters beruhen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine zu geringe Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen kann.

Sachverhalt
Bei einer Kommanditgesellschaft erhielt der persönlich haftende Gesellschafter über Jahre hinweg ein und dasselbe "Gehalt". Gesellschaftsvertraglich hatte er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführungstätigkeit. In den Jahren des gleich bleibenden Gehalts erweiterte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit erheblichen Gewinnsteigerungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Unangemessenheit der geringen Tätigkeitsvergütung fest, veranschlagte ein angemessenes Vergleichsgehalt und unterwarf die Differenz bei den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft über die betreffenden Jahre hinweg der Schenkungsteuer. Hiergegen klagten die Gesellschafter.

Entscheidung
Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Klagen statt, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unabhängig davon, dass es auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Schenkungen geben könne, fehle es hier an einer Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters. Denn die Tätigkeitsvergütung, die er erhalte, basiere alleine auf der gesellschaftsrechtliche Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber auf einem entgeltpflichtigen Dienstleistungsvertrag.

Konsequenz
Jedenfalls bei einer zu geringen Tätigkeitsvergütung für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kommt es nicht zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter. Anders kann es - jedenfalls nach der Begründung des Gerichts - sein, wenn ein von der Geschäftsführung gesetzlich ausgeschlossener Kommanditist, der auf anstellungsvertraglicher Basis tätig wird, eine zu geringe Vergütung trotz Anpassungsanspruchs erhält.

16. Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

Kernproblem
Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Veräußerung der Anteile der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Zu den Anschaffungskosten können unstrittig auch Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen gehören. Ein solches liegt u. a. vor, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wird. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, die vor Begründung der wesentlichen Gesellschafterstellung ausgegeben wurden, als (gewinnmindernde bzw. verlusterhöhende) Anschaffungskosten berücksichtigt werden können.

Sachverhalt
Der Kläger wurde im Jahr 1999 zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gewährte er der GmbH fortlaufend mehrere Darlehen. Mitte 2000 erwarb der Kläger sodann 49 % der Anteile an dieser GmbH und war somit wesentlich beteiligt. Nach Auflösung der GmbH im Jahr 2002 (Insolvenz), machte der Kläger einen Auflösungsverlust geltend, der u. a. sämtliche der GmbH gewährte Darlehen enthielt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass lediglich die ab Eintritt des Klägers als Gesellschafter gewährten Darlehensverluste berücksichtigt werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Entscheidung
Die Richter gaben der Klage statt. Demnach kann der Steuerpflichtige auch diejenigen Verluste, die aus der Darlehensgewährung vor Eintritt als wesentlich beteiligter Gesellschafter resultieren, geltend machen. Diese Verluste seien als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu qualifizieren. Entscheidend sei dabei der schlüssige und unwidersprochene Vortrag des Steuerpflichtigen, dass die Darlehensvergabe nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung entstanden sei. Die Richter sahen hierin einen hinreichend konkreten Zusammenhang zum Erwerb der Beteiligung. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Konsequenz
Dem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten, da das Finanzgericht die Verlustberücksichtigung nur aufgrund des vom Kläger glaubhaft dargestellten Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensvergabe und Beteiligungserwerb anerkannte. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich daher, durch sorgfältige Dokumentation der Erwerbsabsicht entsprechend Vorsorge zu treffen.

17. Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Kernproblem
Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. Umso spannender ist daher die seit der Einführung der Steuer geführte und derzeit wieder hochaktuelle Diskussion hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer. Ob die Gewerbesteuer insgesamt oder zumindest in einzelnen Teilen verfassungswidrig sein könnte, war nunmehr (abermals) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte von rd. 50.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 9,4 Mio. EUR und für unbewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 56 Mio. EUR sowie Lizenzgebühren von rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR. Die klagende GmbH hielt die vorstehenden Hinzurechnungen für verfassungswidrig. Die GmbH berief sich dabei auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg von Anfang 2012, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat. Die GmbH verlangte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde ihr weder vom Finanzamt noch erstinstanzlich vom FG Köln gewährt.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen, wie sie z. B. in Mieten und Pachten enthalten sind. Folgerichtig hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Richter sind somit anderer Auffassung als das FG Hamburg, das die Hinzurechnungsnorm für verfassungswidrig hält und daher die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Konsequenz
Die Entscheidung über die Verfassungskonformität der Gewerbesteuer obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hierüber entscheiden wird. Der im Streitfall zuständige Senat des BFH räumt diesem Verfahren allerdings keine Erfolgsaussichten ein. Dabei widerspricht er einem anderen Senat des BFH, der in einem jüngst verhandelten Fall den Vorlagebeschluss des FG Hamburg für nicht aussichtslos hält und entsprechend die bei ihm anhängige Revision bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.

18. Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Kernproblem
Gewerbesteuerliche Verluste können im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zurückgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist durch die so genannte "Mindestbesteuerung" beschränkt. Demnach können gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus nur mit 60 % des Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr erneut darüber zu entscheiden, ob er diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 2004 die Vermietung eines Flugzeugs an eine Fluggesellschaft war. Zum 31.12.2003 wurde für die Gesellschaft ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Aufgrund der Veräußerung des Flugzeugs erzielte die Klägerin in 2004 einen Gewerbeertrag von mehr als 1 Mio. EUR. Die Klägerin begehrte einen vollständigen Abzug des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags mit dem Gewerbeertrag, während das Finanzamt aufgrund der Mindestbesteuerung nur eine beschränkte Abziehbarkeit anerkannte. Letztere stellt nach Auffassung der Klägerin einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) München blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hielten es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hält die Mindestbesteuerung auch dann für verfassungsgemäß, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist. Besonderen Härten, die in solchen Fällen durch die Mindestbesteuerung entstehen könnten, sei gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung zu begegnen.

Konsequenz
Das Urteil des BFH steht weitestgehend in Einklang mit einer jüngst ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des BFH. Dieser hatte ebenfalls keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestbesteuerung geäußert. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte es der damals zuständige Senat indes offen gelassen, ob er die Verfassungskonformität der Mindestbesteuerung auch im Fall eines endgültigen Verlustuntergangs bejahen würde. Diesbezüglich könnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

19. Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

Kernproblem
Eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Wird eine derartige Abschreibung vorgenommen, so hat in den Folgejahren eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht mehr bestehen oder nachgewiesen werden können (Wertaufholungsgebot). Wird eine Kapitalgesellschaft, auf deren Beteiligung zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, so stellt sich die Frage, ob dieses Wertaufholungsgebot auch auf die Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft übergeht.

Sachverhalt
Klägerin ist die M-GmbH, die in den Jahren 1991 und 1992 Teilwertabschreibungen auf die von ihre gehaltene T1-GmbH vornahm. Im Jahr 2000 wurde diese T1-GmbH zu Buchwerten auf eine Schwestergesellschaft (T2-GmbH) verschmolzen. Aufgrund der guten Ergebnisentwicklung der T2-GmbH vertrat die Finanzverwaltung im Streitjahr 2003 die Auffassung, dass die in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Teilwertabschreibungen nunmehr rückgängig zu machen seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Wertaufholungsverpflichtung im Rahmen der Verschmelzung nicht übergegangen sei. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab in erster Instanz dem Steuerpflichtigen Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Klägers sowie der Vorinstanz. Die in 2000 geltende Fassung des Umwandlungsteuergesetzes enthalte eine Fiktion, wonach die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (T1-GmbH) als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem angeschafft gelten. Diese anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten würden damit eine "neue" Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung bilden. Ein Rückgriff auf die "historischen" Anschaffungskosten der untergegangen Beteiligung sei somit ausgeschlossen.

Konsequenz
Das Urteil des BFH hat nur noch Bedeutung für Verschmelzungen bzw. Umwandlungsvorgänge, die vor dem 13.12.2006 realisiert wurden. Die bis dahin geltende und vorstehend erläuterte Veräußerungsfiktion gilt seitdem bei Buchwertverschmelzungen nicht mehr. Vielmehr gehen nunmehr die steuerlichen Merkmale eine untergegangen Beteiligung auf die neue Beteiligung über. Im Ergebnis besteht somit auch eine Wertaufholungsverpflichtung für die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft.

20. Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

Kernaussage
Nach den einkommensteuergesetzlichen Vorschriften wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Sachverhalt
Die klagenden Eheleute wollten die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass sie jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlten. Das Geld wurde jeweils kurzfristig darlehensweise von der Bank gewährt. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung blieben diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der Überentnahmen jedoch unberücksichtigt; es ergaben sich höhere nicht abziehbare Schuldzinsen. Hiergegen wehrten sich die Eheleute und unterlagen in allen Instanzen.

Entscheidung
Die Richter urteilten, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die der - zwar grundsätzlich erlaubten - Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Hier waren zum einen die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem von den Eheleuten eingeschlagenen Weg der Zweck der einkommensteuerlichen Vorschrift, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung der Regelung zum Gestaltungsmissbrauch vermieden.

Konsequenz
Die Eheleute hatten nicht vorgetragen, die streitigen Einzahlungen hätten die Stärkung des freiberuflichen Betriebskapitals bezweckt. Insofern ist der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zuzustimmen. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der staatliche Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Hier entsteht der Steueranspruch daher so, wie wenn die Einlagen unterblieben wären.

21. Arbeitgeber darf am 1. Krankheitstag ohne Grund ein Attest fordern

Kernfrage
Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als 3 Tage andauert. Diese gesetzliche Vorschrift führte faktisch dazu, dass bei Kurzerkrankungen keine Atteste vorgelegt wurden. Allerdings lässt es der Gesetzeswortlaut zu, dass der Arbeitgeber auch schon früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr abschließend darüber zu befinden, ob es Arbeitgebern gestattet ist, ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Redakteur des WDR, der von seinem Arbeitgeber die Weisung erhalten hatte, zukünftig ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am und für den ersten Tag einer Erkrankung vorzulegen. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er eine Dienstreise unternehmen wollte, die ihm nicht genehmigt worden war, krank wurde.

Entscheidung
Das Gericht nahm - entgegen der Auffassung des Klägers - an, dass die gesetzliche Ermächtigung, auch vor dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest einfordern zu können, dem Arbeitgeber ein freies Ermessen einräume. Der Arbeitgeber könne damit von einzelnen Arbeitnehmern die "vorzeitige" Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen und im Wege des Weisungsrechts geltend machen. Weitere Voraussetzungen müssten hierfür nicht vorliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Verdachtsmomente gegen den aufgeforderten Arbeitnehmer.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung stärkt das BAG das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der hiervon Gebrauch machen kann. Nach Ansicht der Richter kann das Weisungsrecht gegenüber einzelnen Arbeitnehmern auch unterschiedlich gehandhabt werden, es empfiehlt sich aber dennoch eine einheitliche Vorgehensweise.

22. Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

Kernaussage
Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine Säumnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 über rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, aber die Freude währte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.

Entscheidung
Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Konsequenz
Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Betrag verfügen konnte.

23. Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Kernaussage
Entschädigungsleistungen, d. h. Geldbeträge, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen gezahlt werden, sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Auf bestimmte außerordentliche Einkünfte werden geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" und Entschädigungen für "die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit". In einer aktuellen Entscheidung hat das hessische Finanzgericht nun die steuerliche Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung abgelehnt.

Sachverhalt
Ein Steuerberater hatte im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung - gegen eine Abfindungszahlung - vorzeitig aufgelöst. Gegen die volle Besteuerung dieser Abfindungszahlung wehrte sich der Steuerberater und verlor vor Gericht.

Entscheidung
Die Richter urteilten, dass die Abfindungszahlung, die der Steuerberater von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung - steuerbegünstigt - als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Konsequenz
Bei einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit der vollen Versteuerung zu rechnen, denn die Zahlung ist keine echte Entschädigung, sondern Entgelt für die Räumung des Mietobjekts. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht korrigiert, bleibt abzuwarten, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

24. Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Kernaussage
Eine Falschverdächtigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die dazu führen kann, ein Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, macht sich strafbar. Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen einer solchen falschen Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein.

Sachverhalt
Der Angeklagte stellte im Juli 2010 als Managing Director einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine andere Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge sprach ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen, weil das Insolvenzverfahren nicht als behördliches Verfahren im Sinne der einschlägigen Strafvorschrift anzusehen sei. Die nun eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte einen vorläufigen Erfolg; das Oberlandesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Verfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Konsequenz
Da der Angeklagte aber von der Vorinstanz freigesprochen wurde und eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, durfte das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht selbst verurteilen. Dies muss jetzt das Landgericht nachholen.

25. Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Kernaussage
Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei späterem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen.

Sachverhalt
Die Beigeladenen hatten 1998 Geschäftsanteile der X-GmbH erworben, welche sie im Privatvermögen hielten. Im Jahr 2000 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG (Klägerin) umgewandelt. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten überstieg, wurde der überschießende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Die GmbH setzte die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit den Buchwerten an. Im Jahr 2004 veräußerten die Beigeladenen ihre Kommanditbeteiligungen, wobei die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten nicht Gegenstand der Veräußerung und von den Vertragsparteien nicht auszugleichen waren. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2004 den Gewinnfeststellungsbescheid in Abweichung von der Feststellungserklärung der Klägerin für die Beigeladenen aus der Veräußerung von deren Kommanditbeteiligungen Veräußerungsgewinne fest, wobei das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der Klägerin nicht abzog.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen zu Recht nicht abgezogen hat. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor dem Formwechsel die Möglichkeit gehabt hätte, diesem zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

Konsequenz
Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter kann nur durch einen Widerspruch zum Formwechsel verhindern, dass nach einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Anschaffungskosten nur teilweise berücksichtigt werden.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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